BR-aktuell 2024 - Betriebsrats- und Gewerkschaftsarbeit im Betrieb

Im § 74 Abs. 3 BetrVG ist geregelt, dass ein Betriebsratsmitglied in der Tätigkeit für seine Gewerkschaft im Betrieb nicht eingeschränkt werden darf. Aber was bedeutet das? Betriebsräte sind von allen Beschäftigten gewählt und müssen die Interessen dieser auch vertreten. Andererseits müssen Betriebsräte, egal ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht, die Durchführung von Tarifverträgen im Betrieb zwingend überwachen, soweit diese im Betrieb gelten. Ebenfalls muss der Betriebsrat eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zur Betriebsversammlung einladen. Wenn ein Gewerkschaftsmitglied im Betriebsrat vertreten ist, können Gewerkschaftsvertreter*innen an Betriebsratssitzungen oder auch anderen Gremiensitzungen teilnehmen. Gewerkschaften können bei Beschlussaussetzungen im Betriebsrat zwischen den Parteien vermitteln. Bei gewerkschaftlichen Aktionen oder sogar Streiks ist es für den Betriebsrat ganz wichtig zu wissen, ob seine Rechte eingeschränkt sind oder nicht. Speziell beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen muss der Betriebsrat darauf achten, dass er nicht gegen tarifliche Regelungen verstößt. 
 
Dabei stellen sich für den Betriebsrat als Ganzes und für die gewählten Beschäftigten im Einzelnen die Fragen, in wie weit und wann gewerkschaftliche Tätigkeiten im Betrieb ausgeübt werden dürfen, was passieren kann, wenn der Betriebsrat seine Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht wahrnimmt, welche Rechte die von den Gewerkschaften entsandten Personen im Betrieb, Betriebsrat, Sitzungen, Versammlungen, Gremien usw. haben, welche Beratungskompetenzen der Betriebsrat im Bereich der Tarifverträge für die organisierten oder nichtorganisierten Beschäftigten ausüben darf, wie die Mitbestimmungsrechte bei Arbeitskampfmaßnahmen der Gewerkschaften betroffen sind, wann, wer und wo Mitgliederwerbung für die Gewerkschaften im Betrieb betrieben werden kann, wie sich der Betriebsrat verhalten sollte, wenn der Arbeitgeber über tarifliche Regelungen, wie Dauer der Arbeitszeit, Sonderzahlungen, Urlaub, etc. verhandeln will, usw.
 
Um diese Inhalte und Fragen soll es u.a. in der Schulung gehen. Betriebliche Beispiele der teilnehmenden Interessenvertretungen fließen in die Themenbearbeitung ein. Aktuelle Rechtsprechung zu betrieblichen Sachverhalten werden die Seminarinhalte  ergänzen.

VA-Nr. 401.004
Anmeldefrist: 05.08.2024
vom: 13.08.2024 09:00
bis: 13.08.2024 16:00
Kosten: 210 € VA-Gebühr plus 125 € Tagungspauschale zzgl. 19% MwSt.
Ermäßigung:
Teilnehmerzahl: 14
Veranstaltungsort: DGB-Haus Bremen
Referent*innen: Günter Brauner